Berlin, 01.12.2023. „Mit dem Beschluss tragen wir dem Umstand Rechnung, dass fotooptische Messgeräte in den vergangenen Jahren in Deutschland Einzug in die Praxis des Rohholzhandels gehalten haben“, erklärt Prof. Tobias Cremer als Vorsitzender des StA RVR zur Entscheidung des Branchengremiums. „Es freut mich, dass beide Branchenpartner bei der Bearbeitung der Thematik große Sachlichkeit und ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft an den Tag gelegt haben. So konnten die Details der gemeinsamen Regelungen sehr ausgewogen gestaltet werden“, ergänzt er.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist die Zulassung der fotooptischen Vermessung für Abrechnungszwecke in der RVR ausschließlich auf die Anwendung konformitätsbewerteter/geeichter Messsysteme beschränkt.

In der Übersicht der empfohlenen Maßeinheiten im Rohholzhandel wurde die Anwendbarkeit des „Raummeters mit Rinde“ (Rm m.R.) auf alle Rohholzsortimente ausgeweitet. „Auf diese Weise konnte nun auch die Vermessung von Stammholz-Abschnitten mittels fotooptischer Vermessung zugelassen werden“, berichtet Benjamin Krug als forstseitiger Verhandlungsführer und zweiter Vorsitzender des StA RVR. Dabei stellt bei diesem Sortiment künftig die Reihenfolge der aufgelisteten Messverfahren – mit der Werksvermessung an erster Stelle – eine Priorisierung der Anwendungsempfehlung dar. Hierdurch wird signalisiert, dass auch auf Seiten der Rohholzanbieter großes Interesse daran besteht, dieses etablierte Verfahren auch weiterhin prioritär zur Ermittlung des abrechnungsrelevanten Volumens einzusetzen.

Als Voraussetzung für die Erzielung verlässlicher Ergebnisse wurde zudem die Vermessung der Polterrückseite als Standard in die Verfahrensanweisung aufgenommen – sollte dies fotooptisch nicht möglich sein, dann mittels des Sektionsraummaßverfahrens. Auch für letzteres wurde die Notwendigkeit der Rückseitenvermessung nochmals deutlicher als bisher herausgestellt. „Es freut mich, dass wir in diesem wichtigen Punkt zu einer gemeinsamen Sichtweise kommen konnten, so dass künftig die Berücksichtigung möglicher Unterschiede zwischen Poltervorder- und Polterrückseite sichergestellt ist“, kommentiert Daniel Tränkl, der als Vertreter aus dem Bereich Nadelindustrieholz in die Überarbeitung der RVR eingebunden war.

Obwohl die eichrechtliche Zulassung einschlägiger konformitätsbewerteter fotooptischer Messysteme auch die Vermessung kleiner Polter erlaubt, stimmten die Beteiligten überein, dass insbesondere aus Gründen der Logistik eine Mindestpoltergröße von 20 Rm m.R. angestrebt werden soll.

Für Laubindustrieholz wurde die Anwendung der fotooptischen Vermessung ausgeschlossen, da hier aufgrund der schwierig einzuschätzenden Anteile von Holz, Rinde und Luft im Polter große Unsicherheiten bei der Herleitung des endgültigen Abrechnungsmaßes aus dem Brutto-Raummaß bestehen. Im Rahmen der Sitzung des StA RVR wurde ein Arbeitsgremium gebildet, dass sich mit diesem Thema beschäftigen wird. Weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf Basis des von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) geförderten Projekts „HoBeOpt“ werden angestrebt.

Nach der nunmehr erfolgten Genehmigung der Plattform Forst & Holz wurden die Änderungen mit der 5. aktualisierten Auflage der RVR zum 1. Dezember 2023 in Kraft gesetzt. Diese kann auf der RVR-Webseite im Downloadbereich (https://rvr-deutschland.de/downloads/) sowie in der Mediathek der FNR (https://mediathek.fnr.de/rahmenvereinbarung-fur-den-rohholzhandel-rvr.html) abgerufen werden.

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